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Die Gemeinde Dällikon löscht grundsätzlich keine Betreibungen, wenn sie rechtmässig erfolgt und auf Versäumnisse des Schuldners zurückzuführen sind.

In Ausnahmefällen und auf Antrag können Löschungsermächtigungen ausgestellt werden. Dies allerdings nur unter den folgenden Voraussetzungen, welche alle kumulativ erfüllt sein müssen:

  • Die Forderung muss komplett beglichen sein (inklusive allfälliger Kosten und Zinsen)
  • Es handelt sich um die erste Betreibung 
  • Der Schuldner bzw. die Schuldnerin weist mit einem aktuellen Betreibungsauszug nach, dass die zu löschende Betreibung die einzige im Betreibungsregister eingetragene Betreibung ist.
  • Sämtliche Steuern aus früheren Jahren und mindestens die 1. Teilzahlung der provisorischen Steuern des laufenden Jahres müssen bezahlt sein.

Anschliessend kann die Löschungsermächtigung erteilt werden. Die Löschung der Betreibung mit diesem Schreiben ist direkt durch den Schuldner bzw. die Schuldnerin beim zuständigen Betreibungsamt vorzunehmen. Allfällige Kosten dafür sind vor Ort direkt vom Schuldner bzw. der Schuldnerin zu bezahlen.

Wir weisen an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass obiges Vorgehen keinerlei Präjudiz für allfällige künftige Versäumnisse des Schuldners bzw. der Schuldnerin schafft und in Zukunft nicht mehr mit einem entsprechenden Entgegenkommen der Gemeinde Dällikon gerechnet werden kann.

Informationen

Datum
27. April 2023

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