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Im Rahmen der Registerharmonisierung müssen die Gemeinden neu nicht nur die Wohnadresse erfassen, sondern alle Einwohner der richtigen Wohnung zuordnen. Damit dies möglich ist, hat der Kanton Zürich für Gebäude mit mehreren Wohnungen amtliche Wohnungsnummern eingeführt. Gemäss Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) § 14 Abs. 2 sind die Grundeigentümer verpflichtet, diese Wohnungsnummer den Mieterinnen und Mietern bei neuen Vertragsabschlüssen im Mietvertrag und auf einem separaten Wohnungsausweis bekannt gegeben.

Dieser Wohnungsausweis ist bei einer Anmeldung oder auch bei einem Wohnungswechsel der Einwohnerkontrolle vorzuweisen.

Unter nachfolgendem Link finden Sie ein Muster für einen Wohnungsausweis:
http://www.statistik.zh.ch/content/dam/justiz_innern/statistik/volkszaehlung/Vorlage_Wohnungsausweis.pdf

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